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Verwaltungsrecht Artikel
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Das Verwaltungsrecht ist das Recht der Exekutive, der Staatsverwaltung, und als solches - insbesondere neben dem Staatsrecht - eine Teilmaterie des öffentlichen Rechts. Das Verwaltungsrecht regelt insbesondere die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern, aber auch die Funktionsweise der Institutionen der Verwaltung und ihr Verhältnis zueinander. Innerhalb des Verwaltungsrechts wird üblicherweise zwischen allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht unterschieden.
Das Verwaltungsrecht wird ergänzt durch das Verwaltungsprozessrecht, das den verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz ordnet, insbesondere die Organistion und Funktionsweise der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Ablauf des Verwaltungsprozesses regelt.
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Das allgemeine Verwaltungsrecht | |
Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt die grundlegenden Rechtsinstitute und Verfahrensweisen, die dem Grunde nach in jedem Verwaltungsverfahren - unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet - anzutreffen sein und benötigt werden können.
Literatur: Hofmann/Gerke, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2002, ISBN 3-555-01269-X
Im einzelnen betrifft das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht
- die Handlungsformen der Verwaltung, namentlich
- das Verfahren für das Zustandekommen von Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsverfahren), insbesondere
- den Ablauf des allgemeinen Verwaltungsverfahrens, vor allem die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten,
- die besonderen Verfahrensarten, nämlich
- die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsvollstreckung ), insbesondere
- die Organisation der Verwaltung
Das allgemeine Verwaltungsrecht ist kodifiziert für die Verwaltungstätigkeit der Bundesbehörden in dem (Bundes-) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und für die Verwaltungstätigkeit der Landesbehörden in den entsprechenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen, die allerdings mit dem Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz weitgehend inhaltsgleich sind. Für einzelne Aspekte des allgemeinen Verwaltungsrechts sind daneben Spezialgesetze einschlägig, so etwa die Verwaltungsvollstreckungsgesetze des Bundes und der Länder für die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen.
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Das besondere Verwaltungsrecht | |
Das besondere Verwaltungsrecht ist das "spezielle Verwaltungsrecht", das auf die Erfordernisse jeweils bestimmter, sachlicher Verwaltungsaufgaben besonders zugeschnitten ist. Die Bestimmungen des besonderen Verwaltungsrechts treten neben das allgemeine Verwaltungsrecht, indem sie auf dessen Bestimmungen aufbauen, sie ergänzen oder auch modifizieren. Umgekehrt vervollständigt das allgemeine Verwaltungsrecht das besondere dort, wo letzteres keine eigenständigen Regelungen getroffen hat.
Die folgende Aufstellung gibt eine mögliche, verbreitete systematische Strukturierung des besonderen Verwaltungsrechts wieder, ohne dass diese Aufstellung vollständig, in jeder Hinsicht überschneidungsfrei oder gar die einzig richtige wäre. Sind einzelne Materien vorrangig mit einem bestimmten Gesetz verbunden, so ist auch dieses (in Klammern) angegeben:
- das Ordnungsrecht bzw. das Recht der Gefahrenabwehr
- das Kommunalrecht (die Gemeinde- und Kreisordnungen )
- das Raumordnungs-, Bau- und Fachplanungsrecht
- das Wirtschaftsverwaltungs- und Wirtschaftsaufsichtsrecht
- das Umweltrecht, insbesondere
- das Schul- und Hochschulrecht
- das öffentliche Dienstrecht
Das besondere Verwaltungsrecht ist - abhängig von der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen - sowohl durch Bundes-, als auch durch Landesgesetze geregelt. Landesrecht ist dabei vorzugsweise in dem Gefahrenabwehr- und Kommunalrecht anzutreffen, während das Umweltrecht, das Planungsrecht und das Wirtschaftsverwaltungsrecht vorrangig auf Bundesebene geregelt sind. Neben die bundesgesetzlichen Bestimmungen tritt allerdings häufig ausführendes oder ergänzendes Landesrecht.
Darüber hinaus wird das besondere Verwaltungsrecht in vielen Bereichen durch europäisches Recht überlagert und beeinflusst.
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